Mehrwertsteuer – worauf Sie achten müssen
Als Unternehmer muss man sich mit den Steuergepflogenheiten auskennen. Manche empfinden das als lästig oder sind verunsichert. Das liegt aber meist daran, dass man sich nicht mit Steuerrecht beschäftigt hat. Ein wenig mehr Wissen wird das verändern. Das aktuelle Mehrwertsteuersystem bei uns besteht seit 1995 und ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterstellt. Je nach Region wird die Mehrwertabgabe als Mehrwertsteuer MWST, Imposita sul valore aggiunto IVA bzw. Taxe sur la valeur ajoutée TVA bezeichnet. Unser Mehrwertsteuersystem ist dem vieler EU-Mitgliedstaaten nicht unähnlich. Über die wichtigsten Aspekte der Handhabung für kleine und mittelständische Unternehmen geben wir hier einen Überblick.
Zweck der Mehrwertsteuer
Zunächst war die Mehrwertsteuer gedacht als Geldeinnahmemöglichkeit. Die Einnahmen flossen dem allgemeinen Bundeshaushalt zu. Mittlerweile hat sich dieser Ansatz doch ziemlich gewandelt. Eingeführt wurde inzwischen eine Zweckbindung. Will heissen, dass die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer zum grossen Teil gezielt verteilt werden. Dabei gehen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV 1 Prozent. Grossprojekte der Schweizer Eisenbahn wie etwa die Neue Eisenbahn Alpentransversale NEAT bekommen 0,1 Prozent. Mit dem gleichen Anteil wurden zeitweilig die bestehenden Schulden der Invaliden Versicherung IV ausgeglichen. Dieser Anteil geht inzwischen auf den Fonds für Ausbau und Finanzierung der Bahninfrastruktur Fabi. Dafür hatte das Stimmvolk per Entscheid an der Wahlurne ebenso zugestimmt wie dem Zuschuss aus den Mehrwertsteuereinnahmen.
Mehrwertsteuerpflicht und Vorsteuer
Unabhängig von ihrer Organisations- und Rechtsform sind alle Unternehmen in der Schweiz verpflichtet, Mehrwertsteuer abzuführen. Ausnahmen sind die beiden folgenden:
- Liegt der Jahresumsatz für steuerbare Leistungen, also Dienstleistungen und Lieferungen, unter CHF 100’000, ist das Unternehmen von der Mehrwertsteuer befreit.
- Liegt der Jahresumsatz bei nicht gewinnstrebigen bei Institutionen mit anerkannter Gemeinnützigkeit oder Kultur- und Sportvereinen unter CHF 150’000, erfolgt ebenfalls die Befreiung von der Mehrwertsteuer.
Bei Befreiung von der Mehrwertsteuerveranlagung entfällt die Möglichkeit, eine Vorsteuer geltend zu machen. Für befreite Unternehmen bzw. Institutionen ist es daher möglich, freiwillig Mehrwertsteuer abzuführen. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn der nicht mögliche Vorsteuerabzug zu Wettbewerbsnachteilen führen würde. Vorteile bieten könnte die freiwillige Abgabe von Mehrwertsteuer für Unternehmen,
- deren Jahresumsatz CHF 100’000 unterschreitet und Zulieferer bzw. Dienstleister für Unternehmen mit Pflicht zu Mehrwertsteuer sind,
- aktuell keine Umsätze erzielen und hohe Vorsteuerabzüge haben oder
- überwiegend Leistungen im Ausland anbieten.
Mehrwertsteuer und Saldosteuer bei Einfuhr
Schweizer Unternehmen sind bei Einführung von Waren in die Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Die Eidgenössische Zollverwaltung EZV erhebt in diesem Falle die Mehrwertsteuer als sogenannte Einfuhrsteuer. Wer seine Waren aus dem Ausland importiert soll steuerlich nicht belohnt werden gegenüber Unternehmen, die in der Schweiz kaufen.
Der aktuelle Steuersatz für Einfuhr liegt bei 7,7 Prozent.
Ein reduzierter Steuersatz von 2,5 Prozent kommt zum Tragen bei Import spezieller Güter wie Medikamenten, Lebensmitteln, nichtalkoholischen Getränken, aber auch Zeitschriften und Zeitungen. Manche Güter mit geringem Wert, in kleiner Stückzahl oder manche Arten von Kunstwerken sind komplett befreit von der Mehrwertsteuer bei Einfuhr. Genauer informiert hierzu der Artikel 53 des Mehrwertsteuergesetzes MWSTG.
Die MwSt ist auf den Gesamtpreis der eingeführten Güter angelegt. Weist der Lieferant ausländische Mehrwertsteuer aus, wird dieser Betrag aus der Berechnung ausgenommen. Ein schweizerisches Unternehmen, das weltweit einen Jahresumsatz von CHF 100’000 und mehr ausweist, wird in der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV zur Pflicht der Mehrwertsteuer registriert. Die Abrechnung erfolgt nach Saldosteuersatz, allerdings mit betraglicher Limitierung. Ansonsten kommt die effektive Methode zum Einsatz, bei der meistens die Variante der vierteljährlichen Veranschlagung gewählt wird.