Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
Fällt ein Arbeitnehmer infolge von Krankheit oder eines Unfalles aus und ist nicht imstande, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen, hat dies sowohl für den Arbeitgeber als auch den Angestellten zahlreiche Konsequenzen. Was ist die Lohnfortzahlung, was hat es mit UVG & UVGZ auf sich und wie sinnvoll ist die Krankentaggeldversicherung? Dies und weitere Fragestellungen behandelt der nachfolgende Artikel.
Was ist eine Lohnfortzahlung?
Die Lohnfortzahlung ist gesetzlich im Obligationenrecht Art. 324a verankert. Kann der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie beispielsweise Krankheiten und Unfälle, seine Arbeitsleistung nicht erbringen, ist der Arbeitgeber in der Pflicht, für einen begrenzten Zeitraum den fälligen Lohn zu entrichten. Dies gilt jedoch nur, sofern der Arbeitnehmer die Arbeitsverhinderung nicht vorsätzlich herbeiführte.
Ferner findet der Artikel nur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit mehr als drei Monaten andauert oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde.
Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Mitarbeiter Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäß Art. 324a OR hat:
- Persönliches Leistungshindernis
- Erfüllung der Arbeitspflicht ist unmöglich
- Arbeitsverhinderung ohne Verschulden des Arbeitnehmers
- Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses
Obligatorien – Welche Pflichten gibt es?
Gemäß Art. 324a OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen erkrankten Mitarbeiter im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen zu entrichten. Durch Abrede, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag sind allerdings auch anderweitige Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern zulässig.
Der Anspruch entsteht im Übrigen in jedem Dienstjahr von Neuem. Wichtig zu beachten ist, dass jegliche Absenzen auch aus unterschiedlichen Gründen addiert werden.
Der weitere Fortgang der Lohnfortzahlung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und besonderen Umständen. Der Zeitraum der Lohnfortzahlung ist gesetzlich nicht abschließend fixiert. In der Rechtsprechung haben sich die Berner-, Basler- und Zürcher Skalen durchgesetzt.
Lohnfortzahlung nach der Berner Skala:
Erstes Dienstjahr: 3 Wochen
Zweites Dienstjahr: 1 Monat
Drittes und viertes Dienstjahr: 2 Monate
Im zehnten bis 14. Dienstjahr: 4 Monate
Lohnfortzahlung nach der Basler Skala:
Erstes Dienstjahr: 3 Wochen
Zweites und drittes Dienstjahr: 2 Monate
Viertes bis zehntes Dienstjahr: 3 Monate
Im elften bis 15. Dienstjahr: 4 Monate
Lohnfortzahlung nach der Zürcher Skala:
Erstes Dienstjahr: 3 Wochen
Zweites Dienstjahr: 8 Wochen
Drittes Dienstjahr: 9 Wochen
Im vierten Dienstjahr: 10 Wochen
Der Mitarbeiter ist in der Pflicht, spätestens am dritten Ausfalltag ein ärztliches Attest, welches die Krankheit oder den Unfall bescheinigt, beim Arbeitgeber vorzulegen. Dabei kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zwecks Attestierung zum Aufsuchen eines Vertrauensarztes verpflichtet werden.
UVG & UVGZ
Bei der UVG handelt es sich um die obligatorische Unfallversicherung für Arbeitnehmer in der Schweiz. Dazu zählen auch Praktikanten, Heimarbeiter, Lernende und Volontäre ein. Kinder, Studierende, Rentnerinnen und Rentner sowie erwerbslose Personen sind hingegen nicht versichert.
Wenn der Arbeitnehmer überdies für mindestens 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber beschäftigt ist, ist dieser auch gegen Nichtberufsunfälle abgesichert.
Das UVG leistet Pflegeleistungen, Kostenvergütungen sowie Geldleistungen. Beispielsweise werden die Kosten für Heilbehandlungen beim Arzt und die Spitalkosten inklusive der verordneten Medikamente übernommen. Wird der Mitarbeiter aufgrund eines Unfalls arbeitsunfähig, erhält er vom dritten Tag nach dem Unfall 80 % des versicherten Salärs ausbezahlt. Weitere Leistungen sind die Invalidenrente, die Integritätsentschädigung die Hilflosenentschädigung und die Hinterlassenenrente.
Umfassendere Zahlungen bietet eine ergänzende Unfallversicherung (UVGZ). Exemplarisch werden die Kosten in privaten Abteilungen von Spitälern sowie die Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit übernommen. Des Weiteren sind Leistungskürzungen wegen grober Fahrlässigkeit aus dem UVG abgedeckt.
Die UVGZ ergänzt die gesetzliche Mindestversicherung optimal.
Krankentaggeldversicherung
Die Krankentaggeldversicherung schützt den Arbeitgeber vor finanziellen Belastungen, die infolge krankheitsbedingter Ausfälle von Mitarbeitern entstehen. Nach der vertraglichen Wartefrist erhält der Arbeitgeber die vereinbarten Krankentaggeldleistungen und kann somit dem Mitarbeiter bis zu einer Dauer von 730 Tagen den Lohn ausbezahlen.
Fazit
Wenn ein Mitarbeiter ausfällt, ist dies eine ernste Angelegenheit. Neben der fehlenden Arbeitskraft kommen finanzielle Belastungen auf den Arbeitgeber zu (Lohnfortzahlung). Daher empfiehlt es sich, für langjährige Mitarbeiter, eine Krankentaggeldversicherung abzuschließen. Für Neueinstellungen ist dies nicht unbedingt notwendig (siehe Berner-, Basler- und Zürcher Skala). Der Abschluss einer freiwilligen Unfall-Zusatzversicherung ist grundsätzlich für jeden Mitarbeiter sinnvoll. Um die finanziellen Kosten im Rahmen zu halten, können allerdings auch lediglich bestimmte Personenkreise wie beispielsweise Kadermitarbeitende versichert werden.
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