Kommanditgesellschaft
Wofür eignet sich eine Kommanditgesellschaft?
Die Kommanditgesellschaft ist besonders für personenbezogene Kleinunternehmen. Die verschiedenen Haftungsverhältnisse ermöglichen zum einen Kreditgeber in ihrer Beteiligung zu beschränken, zum anderen können auswärtige Inverstoren miteinbezogen werden.
Im Profil
Im schweizerischen Gewerbe ist die KmG mit lediglich 1‘236 Unternehmen eine selten gesehene Rechtsform. Gegründet wird sie von mindestens zwei Personen durch einen Gesellschaftsvertrag und einer obligatorischen Eintragung ins Handelsregister. Unter den Gesellschaftern unterscheidet man zwischen Komplementären und Kommanditären.
Komplementäre haften unbeschränkt mit ihrem privaten Vermögen für das Unternehmen. Kommanditäre haften beschränkt, d.h. bis zu einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme. Sie werden von der Konkursbetreibung ausgeschlossen und besitzen nur begrenzte Überwachungsbefugnisse. Des Weiteren ist es Kommanditären untersagt in der Unternehmensführung beteiligt zu sein
Die Rechtsform der KmG wählen oft Einzelunternehmen oder Kollektivgesellschaften, die weiteres Eigenkapital benötigten, die Geschäftsführung jedoch nicht um weitere Beteiligte erweitern möchten.
Vor- und Nachteile
Die Vorteile der KmG liegen primär bei der Haftungsbeschränkung der Kommanditäre, sowie der geregelten Trennung der operativen Ebene und der Investoren/Kapitalgeber. Zudem gibt es keine Mindestkapitalanforderung.
Die Nachteile zeichnen sich vor allem durch die unbeschränkte Haftung der Komplementäre und deren mögliche Betreibung auf Konkurs aus. Zudem erstreckt sich die Haftung beider Gesellschafter (Kommanditär & Komplementär) fünf Jahre über den Zeitraum der Beteiligung an der KmG hinaus.
Besteuerung
Die Besteuerung der einzelnen Gesellschafter erfolgt sowohl für ihr Einkommens- und Vermögensanteil an der KmG, als auch für ihr privates Einkommen und Vermögen. Der jeweilige Standort der KmG und dem Privatsitz kann dabei eine steuerlich relevante Rolle spielen. Je nach Domizil kann abgeschätzt werden, ob sich die Form des Einzelunternehmens oder die der KmG gesamtsteuerlich als sinnvoller erweist.