EU-Datenschutzgrundverordnung DSGVO und die Schweiz
DSGVO: Im Mai 2018 tritt die EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Eine indirekte Folge für Schweizer Unternehmen ist die Anpassung der Schweizer Rechtsnormen, damit die EU unsere Datenschutzgesetzgebung als gleichwertig taxiert. Ganz direkte Folgen hat die Verordnung für Schweizer Unternehmen, die ihre Leistungen im EU-Raum anbieten – auch wenn die Verarbeitung der Daten auf hiesigem Territorium erfolgt. Es dürfte sich also für jede Firma lohnen, sich mit der Thematik zu beschäftigen.
Gültig für den ganzen EU-Raum
Die auf der Basis der EU-Datenschutzrichtlinie von 1995 erlassenen nationalen Gesetze weichen erheblich voneinander ab. Das heisst, wer von einem Verstoss betroffen ist, stösst bei der Durchsetzung seiner Rechte im internationalen Bereich auf grosse Schwierigkeiten. Die neue Verordnung löst jedoch alle nationalen Rechtsnormen ab.
Bedeutung für die Schweiz
Da die EU unseren Datenschutz nur anerkennt, wenn die wesentlichen Bestimmungen vergleichbar sind, muss die Schweiz nachziehen, um den grenzüberschreitenden Austausch von Daten nicht unnötig zu erschweren. Ungeachtet der Entwicklung des Rechts beachten aber viele Schweizer Unternehmen bereits heute die einschlägigen Rechtsnormen der EU.
Welche Unternehmen trifft es?
Betroffen von der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist jedes Unternehmen, das auch Daten für Niederlassungen sowie Tochtergesellschaften in der EU verarbeitet. Selbstverständlich gilt sowohl für Provider, als auch für Rechenzentren, die für EU-Unternehmen oder als Subunternehmer eines Datenverarbeiters tätig sind.
Die wichtigsten Neuerungen der EU-Datenschutzgrundverordnung
1. Wer grössere Mengen von Daten verarbeitet, hat dafür einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
2. Meldepflicht: Allfällige Verstösse sind der zuständigen Behörde sofort nach Bekanntwerden zu melden.
3. Dokumentationspflicht: Die Aktivitäten im Rahmen des Datenschutzes sind aufzuzeichnen.
4. Transaktionen sind so zu gestalten, dass nur diejenigen Daten verarbeitet werden, die für den Zweck der Transaktion erforderlich sind.
5. Einschätzung der Folgen: Heikle Datenverarbeitungsprozesse sind vorgängig einer Überprüfung zu unterziehen.
6. Die Betroffenen haben ein Recht zur Löschung ihrer Daten.
7. Jugendschutz: Unabhängig von geringen nationalen Unterschieden dürfen Kinder unter 13 Jahren keinesfalls Onlinedienste ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten nutzen.
8. Betroffene sollen sich in ihrer Sprache an die Datenschutzbehörde in ihrem Heimatstaat wenden können.
9. Verstösse gegen die Regeln können mit Bussen bis zu 20 Millionen geahndet werden.