Die Betreibung: Ablauf einfach erklärt

Ablauf einer Betreibung beim Betreibungsverfahren vor Gericht

Was geschieht, wenn Kunden ihre Rechnungen nicht begleichen und auf Zahlungserinnerungen und Mahnungen nicht reagieren? Hier kommt das Betreibungsverfahren ins Spiel – der Ablauf einer Betreibung und alle weiteren Informationen gibt es hier in diesem Beitrag.

Inhaltsverzeichnis

Was ist eine Betreibung?

Als Gläubiger können Sie über den rechtlichen Weg mittels einer Betreibung ausstehende Geldbeträge einfordern, wenn Sie trotz Zahlungserinnerungen und Mahnungen weiterhin auf Ihr Geld warten müssen. Das Betreibungsamt kann hierzu das Einkommen oder Vermögensgegenstände des Schuldners pfänden. Die Durchführung einer Betreibung basiert immer auf den Grundlagen des schweizerischen Rechts.

Betreibungsverfahren: Ablauf einer Betreibung in der Schweiz

Im Weiteren wird Schritt für Schritt erläutert, wie ein Betreibungsverfahren eingeleitet wird:

Schritt 1: Einleitung des Betreibungsbegehrens

Das Betreibungsbegehren muss schriftlich beim Betreibungsamt eingereicht oder persönlich am Schalter vorgebracht werden.

Zuständig für die Bearbeitung ist das Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners oder, falls es sich um eine im Handelsregister eingetragene juristische Person handelt, an deren eingetragenem Sitz. Es gibt Ausnahmen für ungeteilte Erbschaften, im Ausland wohnende Schuldner und für die Betreibung von durch Pfand gesicherten Forderungen gemäss Art. 48 ff. SchKG.

Die Höhe der Forderung ist in Schweizerfranken anzugeben. Beträge in Fremdwährung müssen entsprechend umgerechnet werden.

Der Grund für die Forderung muss ausreichend deutlich dargelegt werden, sodass der Schuldner die Art der Forderung erkennen kann. Bei wiederkehrenden Forderungen wie Miete, Lohn oder Unterhalt sollte zudem der Zeitraum, auf den sich die Forderung bezieht, spezifiziert werden.

Schritt 2: Zustellung des Zahlungsbefehls und Einlegen des Rechtsvorschlags

Der Zahlungsbefehl wird entweder direkt durch das Betreibungsamt oder über die Post offen übermittelt. Nach Erhalt des Zahlungsbefehls hat der Schuldner eine Frist von 10 Tagen, um die Forderung anzufechten, indem er einen Rechtsvorschlag einlegt. Dieser Rechtsvorschlag ist entweder schriftlich oder persönlich beim zuständigen Beamten oder direkt am Schalter des Betreibungsamts vorzubringen. Wird nur ein Teil der Forderung angefochten, muss der entsprechende Betrag genau spezifiziert werden.

Merke: Der Schuldner hat die Möglichkeit, seinen Rechtsvorschlag jederzeit schriftlich zurückzuziehen. Ein einmal zurückgezogener Rechtsvorschlag darf nicht wieder eingereicht werden.

Schritt 3: Aufhebung des Rechtsvorschlags (Rechtsöffnung)

Die Aufhebung des Rechtsvorschlags wird gerichtlich geregelt und kann entweder durch ein vereinfachtes Verfahren erfolgen, falls die Forderung auf einer unterschriebenen oder öffentlich beglaubigten Schuldanerkennung basiert, einschliesslich eines ausgestellten Verlustscheins (provisorische Rechtsöffnung nach Art. 82 ff. SchKG). Der Schuldner hat dann die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung der Forderung durch eine Aberkennungsklage innerhalb von 20 Tagen zu verlangen. Die definitive Rechtsöffnung erfolgt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil oder einer rechtskräftigen behördlichen Verfügung basiert (Art. 80 f. SchKG), mit der Möglichkeit einer behördlichen Rechtsöffnung in Ausnahmefällen. Ohne diese Bedingungen kann der Rechtsvorschlag nur über ein ordentliches Zivilverfahren aufgehoben werden.

Schritt 4: Stellung des Fortsetzungsbegehren

Nach Aufhebung eines Rechtsvorschlags oder wenn kein Rechtsvorschlag eingereicht wurde, kann der Gläubiger ab dem 20. Tag nach Zustellung des Zahlungsbefehls ein Fortsetzungsbegehren stellen. Dieses muss jedoch innerhalb eines Jahres nach der Zustellung eingereicht werden, Zeiten für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Aufhebung des Rechtsvorschlags ausgenommen (Art. 88 SchKG).

Schritt 5: Anzeige oder Vollzug

Gemäss Art. 38 Abs. 3 bestimmt das Betreibungsamt, ob ein Pfändungs- oder ein Konkursverfahren für die Betreibung angewendet wird. Entsprechend wird vom Betreibungsamt entweder eine Pfändungsandrohung oder eine Konkursandrohung ausgestellt. Ab diesem Punkt divergieren die weiteren Schritte der beiden Verfahren leicht voneinander.

Welche Arten der Betreibung gibt es?

Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) differenziert zwischen drei Betreibungsarten, abhängig von der Schuldnerart:

  • Betreibung auf Pfändung (Rückgriff auf Einkommen oder Vermögen)

  • Betreibung auf Konkurs (Die gesamten Vermögenswerte des Schuldners bilden die sogenannte Konkursmasse, die zur kollektiven Begleichung der Schulden verwendet wird)

  • Betreibung auf Pfandverwertung (Ein Pfand, wie zum Beispiel Grundeigentum, wird verwertet)

Der Einleitungsprozess der Betreibung ist für alle drei Verfahrensarten identisch und wird vom Gläubiger initiiert. In den meisten Fällen wird das Verfahren mit einer Betreibung auf Pfändung fortgesetzt. Die Entscheidung über die anzuwendende Betreibungsart trifft das zuständige Betreibungsamt.

Betreibung auf Pfändung

Die Betreibung auf Pfändung wird vorwiegend bei nicht im Handelsregister eingetragenen Privatpersonen sowie für öffentlich-rechtliche Forderungen wie Steuern und AHV-Beiträge eingesetzt. Hierbei wird im Rahmen einer Einzelvollstreckung nur so viel von Schuldners Vermögen oder Einkommen beschlagnahmt, wie zur Deckung der Gläubigerforderung nötig ist.

Betreibung auf Pfandverwertung

In der Betreibung auf Pfandverwertung wird ein als Sicherheit hinterlegtes Pfand verwertet, wie beispielsweise Grundeigentum. Das Verfahren unterscheidet zwischen Grundpfand und Faustpfand. Ein Grundpfand bezieht sich auf Grundstücke gemäss Art. 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Alle übrigen hinterlegten Sicherheiten werden als Faustpfand klassifiziert.

Betreibung auf Konkurs

Die Betreibung auf Konkurs gemäss Art. 39 und 40 SchKG richtet sich gegen im Handelsregister eingetragene Unternehmen (wie z.B. Einzelunternehmen, GmbH, AG) und deren Teilhaber, die in Art. 39 SchKG explizit aufgeführt sind, einschliesslich ihrer privaten Schulden. Es erfolgt eine Gesamtvollstreckung, bei der das gesamte Vermögen des Schuldners, mit Ausnahme der unpfändbaren Gegenstände, beschlagnahmt und veräussert wird.

Kosten einer Betreibung

Die Verfahrenskosten müssen zunächst vom Gläubiger vorgestreckt werden, doch bei einer rechtmässigen Betreibung werden diese Kosten der geschuldeten Summe hinzugefügt. Die Höhe der Gebühren ist kantonal unterschiedlich und abhängig von der Forderungssumme. Für Beträge unter CHF 10’000 fallen in der Regel Gebühren zwischen CHF 50 und CHF 100 an.

Wie lange dauert eine Betreibung?

Die Dauer einer Betreibung in der Schweiz kann stark variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem gewählten Betreibungsverfahren, möglichen Rechtsvorschlägen des Schuldners und anderen rechtlichen Schritten, die während des Prozesses unternommen werden.

Betreibungsverfahren vermeiden mit pebe Live

In der Geschäftspraxis wird ein dreistufiges Mahnverfahren sehr häufig angewendet. Zuerst wird dem säumigen Zahler eine erste Mahnung (sogenannte) Zahlungserinnerung, dann die zweite Mahnung und anschliessend die dritte und letzte Mahnung mit einer Betreibungsandrohung zugestellt.

Ein effizientes Mahnwesen ist also entscheidend, um ausstehende Zahlungen einzufordern.

Pebe Live kann automatisch Mahnungen an Kunden senden, die ihre Rechnungen nicht fristgerecht beglichen haben. Dies erfolgt in stufenweise eskalierenden Schritten, von freundlichen Erinnerungen bis hin zu formellen Mahnschreiben.

Fazit

Der Ablauf einer Betreibung in der Schweiz ist ein klar strukturiertes Verfahren, das in verschiedenen Schritten erfolgt – von der Einleitung durch den Gläubiger bis hin zur möglichen Pfändung oder Konkursabwicklung. Mit den unterschiedlichen Betreibungsarten, wie Pfändung, Konkurs und Pfandverwertung, bietet das SchKG eine umfassende rechtliche Grundlage, um Forderungen durchzusetzen und Gläubiger zu schützen. Eine Buchhaltungssoftware wie pebe Live kann dabei unterstützen, indem sie die finanziellen Abläufe automatisiert und mögliche Zahlungsausfälle frühzeitig erkennt.

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Martin Steinbrecher

Martin Steinbrecher ist als Online Marketing Specialist bei pebe AG tätig. Er ist für die Verwaltung der Webseiten, den gesamten deutschsprachigen Leadfunnel und die Growth-Strategie zuständig. Zusätzlich leitet er mit seiner umfangreichen Erfahrung die Contentstrategie über sämtliche digitale Kanäle.

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